Strafprozessordnung

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    1. Definitionen Justiz
      1. Oberster Richter und Richter Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung.
      2. Nr. 2 Generalstaatsanwalt und Staatsanwalt Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
      3. Nr. 3 Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
    2. Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft.
    3. Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.


    § 1 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

    1. Exekutive und Staatsanwaltschaft sind dazu verpflichtet Ermittlungen anzustrengen, wenn sie vom Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis erhalten.
    2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    3. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat von Bedeutung sind.
    4. Richter, Staatsanwälte und Beamte der Exekutive haben ihr Amt unparteiisch und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein von Befangenheit zu vermeiden.


    § 2 Anklagegrundsatz

    1. Eine Anklage im Strafrecht kann grundsätzlich nur durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden.
    2. Eine Klage im Zivilrecht kann nur durch ein Mitglied der Anwaltskammer erhoben werden. Verfügt die Anwaltskammer jedoch nicht über mindestens ein zugelassenes Mitglied, so sind Zivilklagen auch durch Privatpersonen zulässig.
    3. Sollte sich ein Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht zum Tatvorwurf bekennen und auf ein Hauptverfahren bestehen, so wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte erhält eine Fußfessel und wird bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt.
    4. Eine Anklage ist Voraussetzung zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
    5. Die Aussage eines Beamten der Exekutive kann im Strafverfahren schwerwiegender sein, als die des Beschuldigten oder eines Zeugen.


    § 3 Unschuldsvermutung

    1. Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt solange als unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese in einem ordentlichen Verfahren bewiesen ist.


    § 4 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    1. Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
    2. Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.


    § 5 Recht auf Verteidigung

    1. Ein Beschuldigter hat immer das Recht sich selbst zu verteidigen, sofern es sein Gesundheitszustand zulässt.
    2. Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren kann sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Der Verteidiger muss ein Mitglied der Anwaltskammer sein. Die Zahl der Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.


    § 6 Rechte und Pflichten von Zeugen, Ladung

    1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Staatsanwalt oder Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassen Ausnahme vorliegt.
    2. Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selbst belasten würden.
    3. Wenn Zeugen den für sie angesetzten Termin nicht einhalten können, ist es ihnen gestattet ihre Aussage schriftlich, über einen Anwalt oder Staatsanwalt beglaubigt, abzugeben.


    § 7 Aussageverweigerungsrecht

    1. Beschuldigte in einem Strafverfahren können immer von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen.
    2. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ebenfalls berechtigt:
      1. Die durch den Staat Los Santos anerkannten Ehepartner des Beschuldigten. Sie müssen den Verzicht auf dieses Recht vor der Vernehmung äußern.


    § 8 Belehrung

    1. Vor einer Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
    2. Vor der Vernehmung bei Gericht werden die Zeugen außerdem auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. Im Falle der Vereidigung werden sie über die Bedeutung des Eides aufgeklärt und darüber belehrt, dass der Eid mit oder ohne religiöse Bedeutung geleistet werden kann.


    § 9 Eidesstattlich vereidigt

    1. Zeugen werden vereidigt, wenn das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund für die Verteidigung braucht im Protokoll nicht angegeben werden.
    2. Eine eidesstattliche Aussage kann auch vor dem Hauptverfahren durchgeführt werden. um die Identität des Zeugen zu wahren.


    § 10 Einigung

    1. Sollte es zu einer Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten kommen, bevor der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens angenommen wurde, so ist diese Einigung rechtskräftig.
    2. Sollte der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens bereits angenommen worden sein, bedarf es der richterlichen Zustimmung für eine Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten.
    3. Eine Einigung nach § 10 Abs. 1/2 ist schriftlich zu dokumentieren. Im Falle einer solchen Einigung bekennt sich der Angeklagte für alle ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Vergehen für schuldig.


    § 11 Anklageschrift (Strafrecht)

    1. Die Anklageschrift im Strafrecht muss von einem Staatsanwalt schriftlich erstellt werden und enthält:
      1. den Angeklagten mit vollständigen Vor- und Zunamen,
      2. die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung,
      3. den Anklagesatz mit den anzuwendenden Strafvorschriften, sowie
      4. eine Auflistung der Beweismittel und Zeugen.


    § 12 Ablehnung eines Richters, Besorgnis der Befangenheit

    1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
    2. Die Ablehnung eines Richters aufgrund Besorgnis der Befangenheit ist dann möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
    3. Das Ablehnungsrecht der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidungen berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.


    § 13 Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

    1. Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.


    § 14 Gerichtskosten

    1. Ein Gerichtsverfahren ist mit Prozesskosten von max. $ 20.000 verbunden. Der Vorsitzende Richter bestimmt die Höhe der Prozesskosten je nach Aufwand des Verfahrens.
    2. Die anfallenden Gerichtskosten werden wie folgt verteilt:
      1. Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren verurteilt, so trägt er die Gerichtskosten.
      2. Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren freigesprochen, so fallen die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse.
      3. Im Falle eines Zivilprozesses trägt der Verlierer des Verfahrens die Gerichtskosten.
      4. Kommt es in einem Zivilprozess nicht zu einer eindeutigen Schuldsprechung, so können die Gerichtskosten auf alle Parteien aufgeteilt werden.


    § 15 Revision

    1. Bei einer Revision werden grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
    2. Der Antrag auf Revision muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung schriftlich bei Gericht eingereicht werden.
    3. Ein Revisionsverfahren kann nur vom ermittelnden Staatsanwalt oder durch ein Mitglied der Anwaltskammer beantragt werden, das den Angeklagten vertritt. Verfügt die Anwaltskammer nicht über mindestens ein zugelassenes Mitglied, so ist der Antrag auch durch den Angeklagten zulässig.
    4. Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden.


    § 16 Berufung

    1. Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Sie steht in der Regel zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und einer möglichen Revision, kann aber auch übersprungen werden.
    2. Der Antrag auf Berufung muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung schriftlich bei Gericht eingereicht werden.
    3. Ein Berufungsverfahren kann nur vom ermittelnden Staatsanwalt oder durch ein Mitglied der Anwaltskammer beantragt werden, das den Angeklagten vertritt. Verfügt die Anwaltskammer nicht über mindestens ein zugelassenes Mitglied, so ist der Antrag auch durch Angeklagten zulässig.
    4. Im Falle der Berufung wird die Beweisaufnahme wiederholt und noch einmal alle Tatsachen überprüft. Es können neue Beweismittel und Zeugen angeführt werden.
    5. Das Berufungsverfahren muss von einem Richter höherer Instanz durchgeführt werden. Sofern kein Richter höherer Instanz existiert, bleibt das Urteil der vorherigen Instanz bestehen.


    § 17 Elektronischer Rechtsverkehr mit Gericht und Staatsanwaltschaft

    1. An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich zu verfassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist.


    § 18 Strafanzeige, Strafantrag

    1. Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der Exekutive oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.


    § 19 Haftbefehl

    1. Ein Haftbefehl muss von einem Staatsanwalt oder Richter schriftlich ausgestellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich nachgereicht werden.
    2. In einem Haftbefehl sind anzuführen:
      1. die Person mit vollständigen Vor- und Zunamen,
      2. die Tat, die der Person zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,
      3. der Haftgrund.


    § 20 Durchsuchungen i. V. m. UzWG § 7

    1. Bei Personen, die einer Straftat oder Begünstigung einer Straftat, Strafvereitelung, Hehlerei oder Datenhehlerei verdächtig sind, kann eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume, üblicher Aufenthaltsorte sowie des Besitzes der Person zum Zwecke der Aufklärung durchgeführt werden. Eine Durchsuchung nach § 20 Abs. 1 bedarf eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.
    2. Bei Gefahr im Verzug kann eine Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden. Das Gericht ist spätestens unmittelbar nach Abschluss der Durchsuchung in Kenntnis zu setzen und umfassend zu informieren.


    § 21 Untersuchungshaft

    1. Die Untersuchungshaft ist eine temporäre Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.
    2. Die reguläre Untersuchungshaft beträgt maximal 60 Einheiten. Sollten 60 Einheiten zur Klärung des Sachverhalts nicht ausreichen, kann die Untersuchungshaft durch einen Richter oder Staatsanwalt auf 100 Einheiten verlängert werden.
    3. Verbringt ein Beschuldigter mehr als 60 Einheiten in Untersuchungshaft, so ist ihm die Zeit zwischen der 61. und 100. Einheit auf sein Strafmaß anzurechnen, sofern es zu einer Verurteilung kommt.
    4. Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt ab dem Eintritt in die Zelle.
    5. Die Untersuchungshaft endet, sobald die Ermittlungsakte geschrieben ist und die Staatsanwaltschaft Verhandlungen mit dem Beschuldigten aufnimmt. Während der Verhandlungen kann der Beschuldigte weiter festgehalten werden.
    6. Die Zeit, in der der Beschuldigte einen Verteidiger konsultiert, wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
    7. Die Bearbeitungszeit für eine Kontoprüfung wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
    8. Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu erweitern.
    9. Konnte der Sachverhalt innerhalb der Untersuchungshaft nicht abschließend geklärt werden, so wird der Beschuldigte mit einer Fußfessel auf freien Fuß gesetzt. Er ist dazu verpflichtet sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden. Zum Zwecke der Vorladung ist er dazu verpflichtet seine private Telefonnummer anzugeben. Sollte keine Wohnstätte zur Verfügung stehen, wird eine Notunterkunft durch den Staat gestellt (PLZ 838).


    § 22 Temporäre Befugnisse

    1. Befindet sich kein Richter im Staate so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.


    § 23 Kontoprüfung

    1. Ist ein Angeklagter nach eigener Aussage nicht fähig die notwendigen Geldmittel aufbringen können, um eine Geldstrafe zu bezahlen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Kontoprüfung veranlassen.
    2. Sollte sich durch die Kontoprüfung herausstellen. dass der Angeklagte die Strafe zahlen kann, so wird die Pfändung des Geldbetrages zzgl. der Verwaltungskosten i.H.v. $ 2.000 durchgeführt.
    3. Eine Kontoprüfung kann durch einen Richter oder Staatsanwalt veranlasst werden, wenn dies der Aufklärung einer Straftat dient.


    § 24 Pfändung

    1. Sollte ein Verurteilter eine Geldstrafe, Schmerzensgeld oder Schadensersatz nicht zahlen können oder die Zahlung verweigern, so kann ein Richter oder Staatsanwalt die Pfändung von Vermögensmitteln veranlassen. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte Fristen zur Zahlung überschreitet.
    2. Die Pfändungsgrenze von $ 5.000 darf nicht unterschritten werden.
    3. Ist eine Pfändung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so kann eine Geldstrafe in Ersatzhaft umgewandelt werden. Umrechnungssatz: $ 1.000 = 5 HE.


    § 25 Amtsträger

    1. Ein Amtsträger kann durch die Staatsanwaltschaft für bis zu 7 Tagen vom Amt suspendiert werden, wenn er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist.
    2. Sofern ein Amtsträger in einem Strafverfahren zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, die nicht verjährt, so kann diesem durch den Obersten Richter ein Berufsverbot ausgesprochen werden.
    3. Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren darf kein Amt antreten.
    4. Eine Person, die zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, die nicht verjährt, darf kein Amt antreten.


    § 26 Akteneinsicht und Informationszugang

    1. Ein Staatsanwalt oder Richter hat das Recht auf Einsicht in Akten.
    2. Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber Behörden und öffentliche Einrichtungen, die vom Staat finanziell oder durch Sachmittel unterstützt werden, Unternehmen, natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.
    3. Akten im Sinne des Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen.
    4. Der Antrag auf Akteneinsicht kann abgelehnt werden, wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte.
    5. Sind von dem Antrag auf Akteneinsicht Unternehmensdaten betroffen, kann das Unternehmen eine richterliche Prüfung des Antrages verlangen.
    6. Ein Rechtsanwalt hat das Recht auf Informationszugang zu Inhalten polizeilicher Ermittlungsakten, sofern diese ein bestehendes Mandatsverhältnis betreffen.


    § 27 Kaution

    1. Wer eine Fußfessel trägt, kann diese gegen die Zahlung einer Kaution eintauschen. Ein Richter oder Staatsanwalt muss der Kaution zustimmen.
    2. Die Kaution wird anhand der vorgeworfenen Tatbestände bemessen und festgesetzt. Ein Kautionsanspruch besteht nicht bei folgenden Tatbeständen:
      1. Nr. 1 StGB § 9 Abs. 1 - Mord
      2. Nr. 2 StGB § 10 Abs. 1 - Totschlag
      3. Nr. 3 StGB § 17 Abs. 1 - Erpresserischer Menschenraub
      4. Nr. 4 StGB § 29 Abs. 1 - Geiselnahme
      5. Nr. 5 StGB § 36 Abs. 1 - Kriminelle Vereinigung
    3. Kautionszahlungen können nicht durch den praktizierenden Anwalt, Staatsanwalt oder Richter getätigt werden.
    4. Bei einem Verstoß gegen die Kautionsauflagen wird die Kaution einbehalten und Haftbefehl erlassen.
    5. Wurde eine Kaution hinterlegt, so kann diese mit einer Geldstrafe verrechnet werden. Sollte die Kautionssumme höher sein als die Geldstrafe, so ist die Differenz auszuzahlen.
    6. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und eine Fußfessel trägt oder eine Kaution geleistet hat, ist dazu verpflichtet sich binnen sieben Tagen beim zuständigen Staatsanwalt zu melden und nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen.


    § 28 Strafhaft

    1. Nach der Verurteilung zu einer Haftstrafe erhält der Verurteilte vom Department of Justice oder dem LSPD/LSSD einen Hafttermin. Bis zum Antritt der Haft kann der Verurteilte mit einer Fußfessel auf freien Fuß gesetzt werden.

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