Beiträge von Ph3nom1c

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    § 1 Handelsregister

    1. Ein Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes hat die Absicht, durch eine legale Tätigkeit Gewinne zu erwirtschaften.
    2. Um ein Gewerbe betreiben zu können, bedarf es einer Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und nach erfolgter Prüfung durch die Handelskammer.
    3. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
    4. Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister ist ein Führungszeugnis, das keine Vorstrafen aufweist und nicht älter als eine Woche ist.
    5. Der Name des Gewerbes darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
    6. Wer ein Gewerbe ohne Gewerbeschein betreibt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.


    § 2 Verträge

    1. Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Vertragsinhalte gelten ausschließlich zwischen den beteiligten Vertragsparteien und entwickeln keine Außenwirkung.
    2. Die Vertragsparteien können den Inhalt des Vertrages frei gestalten und sind nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden.
    3. Verträge dürfen nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
    4. Die Richterschaft legt die vertragsrechtlichen Grundsätze Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte wenn nötig fest und entwickelt diese stetig weiter.
    5. Bei Verstö ß en gegen Vertragsinhalte steht es den Vertragsparteien frei eine Klage bei Gericht einzureichen.
    6. Nur schriftlich festgehaltene Vertragsinhalte können Grundlage einer Klage sein.


    § 3 Arbeitsverhältnisse

    1. Der Inhaber eines Gewerbes ist dazu verpflichtet, dauerhaft angestellte Arbeitnehmer der Handelskammer zu melden. Die Entlassung von Arbeitnehmern ist ebenso zu melden.
      1. Davon ausgenommen sind Lieferanten.
    2. Nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bzw. eines Beamten aus dem Amt, gilt eine Übergangsfrist von mindestens zwei Wochen, in welcher er kein neues Arbeitsverhältnis schließen kann.
    3. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten nachzugehen und die vereinbarte Leistung zu erbringen.
    4. Wer Informationen unbefugt offenbart, die ihm als Arbeitnehmer während der Arbeit für den Arbeitgeber direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommen sind, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.


    § 4 Vertretungsregelung

    1. Jedes Unternehmen kann einen Vertretungsbevollmächtigten einsetzen.


    § 5 Unternehmenshaftung

    1. Der Inhaber eines Gewerbes ist dazu verpflichtet, Auflagen der Handelskammer nachzukommen. Bei Verstößen drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
    2. Wurde durch einen Entscheidungsträger in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig eine Straftat begangen, drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
    3. Wurde in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes eine Straftat begangen, kann das Gewerbe sanktioniert werden, wenn durch einen Entscheidungsträger des Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig zumutbare Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere technischer, organisatorischer oder personeller Art unterlassen worden sind, durch die die Begehung der Straftat verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.


    § 6 Unbewirtschaftete Unternehmen

    1. Wird ein Gewerbe länger als 21 Tage nicht bewirtschaftet, droht der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
    2. Steht der Inhaber eines Gewerbes länger als 21 Tage nicht zur Verfügung, wird ihm das Gewerbe entzogen.
      1. Bei der Handelskammer können Urlaubsanträge gestellt werden. Es können bis zu 14 Tage Urlaub gewährt werden.


    § 7 Wettbewerb

    1. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
    2. Unlauter handelt, wer
      1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft,
      2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder seine Arbeitnehmer Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
      3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
        • (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
        • (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.
      4. Mitbewerber gezielt behindert.
    3. Die Kennzeichen eines im Handelsregister eingetragenen Gewerbes sind rechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder nachgeahmt werden.


    § 8 Abgaben und Steuern

    1. Dienstleistungen und Handelsgüter sind zu versteuern.
      1. Nr. 1 Ausgenommen davon sind jene Dienstleistungen und Handelsgüter, für die eine Steuerbefreiung durch die Handelskammer erlassen wurde.
    2. Die vereinbarte Abgabe der Steuerunterlagen ist unaufgefordert einzuhalten.


    § 9 Buchhaltung

    1. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, ihre Entstehung und Abwicklung und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
    2. Eintragungen müssen fortlaufend, vollständig, richtig und nachprüfbar vorgenommen werden.
    3. Sofern Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet werden, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
    4. Die Buchhaltung kann auf richterliche Anordnung durch die Exekutive beschlagnahmt werden.
    5. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.

    Präambel


    1. Die in Los Santos zugelassenen Exekutivbehörden sind:
      1. Los Santos Police Department
      2. Los Santos County Sheriff’s Department
    2. Alle Beamten der Exekutivbehörden sowie des U.S. Marshals sind Amtsträger.


    § 1 Rechtliche Grundlagen

    1. Die Vollzugsbeamten des Staates haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz zu verfahren. Nur Diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen gestattet.
      1. Als Vollzugsbeamte werden die in Präambel Abs. 2 genannten Amtsträger bezeichnet.
    2. Unter den unmittelbaren Zwang fallen folgende zeitlich begrenzte Punkte:
      1. Untersuchungshaft ist zeitlich auf 60 Einheiten begrenzt. Auf Anordnung eines Richters oder Staatsanwalts kann diese auf 100 Einheiten erweitert werden.
      2. Ist bis zum Ablauf der Untersuchungshaft kein Richter oder Staatsanwalt anwesend, so wird der Beschuldigte mit einer Fußfessel auf freien Fuß zu gesetzt. Zum Zwecke der Vorladung ist er dazu verpflichtet seine private Telefonnummer anzugeben. Er ist außerdem dazu verpflichtet sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden.
      3. Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflage der Fußfessel, so wird die gesamte Strafe verdoppelt.
      4. Präventivhaft
    3. Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu erweitern. Wobei eine zügige Bearbeitung durch die Judikative zu gewährleisten ist.


    § 2 Einschränkung von Grundrechten

    1. Im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.


    § 3 Hilfeleistung für Verletzte

    1. Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat die durch die Maßnahme verletzte Person, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, das Recht auf ärztliche Hilfe.


    § 4 Handeln auf Anordnung

    1. Vollzugsbeamte sind verpflichtet unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn
      1. Nr. 1 ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet,
      2. Nr. 2 ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
      3. Nr. 3 eine Straftat begangen wurde,
      4. Nr. 4 ein Vollzugsbeamter einen Hinweis bekommen hat.
    2. Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
    3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.


    § 5 Fesselung von Personen

    1. Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet werden und darf gefesselt werden. Dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
    2. Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen (Miranda Warnung).
      1. Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen.
      2. Ohne die Miranda Warnung, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar. Die Rechtsbelehrung ist eine Pflicht bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda Warnung kann nicht zur Befreiung der Schuld des Beschuldigten führen. Die Miranda Warnung kann zu jeder Zeit nachgeholt werden.


    § 6 Präventivhaft

    1. Eine Person kann von der Exekutive in Präventivhaft genommen werden, wenn dadurch eine Gefahr für die Person selbst oder andere abgewendet werden kann.
    2. Präventivhaft ist zeitlich nicht begrenzt. Sie wird nach bestem Wissen und Gewissen durch die Judikative oder Exekutive mit dem Rang Officer oder höher aufgehoben.
    3. Während der Präventivhaft besteht das Recht auf Verteidigung nach StPO § 5 nicht.


    § 7 Durchsuchungen

    1. Eine Person darf durchsucht werden, wenn
      1. sie festgenommen wurde,
      2. dies zur Aufklärung einer Straftat dient,
      3. die Exekutive oder die Justiz einen Hinweis auf eine Straftat bekommen hat,
      4. die Exekutive oder die Justiz einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen werden soll,
      5. sie unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist,
      6. sie an einem behördlich eingerichteten Checkpoint kontrolliert wird,
      7. dies zuvor von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft genehmigt wurde.
    2. Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn


      1. die Exekutive jemanden auf frischer Tat ertappt,
      2. jemand abseits der Straße fährt,
      3. die Exekutive oder die Justiz einen Hinweis auf eine Straftat bekommen hat,
      4. die Exekutive oder die Justiz einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen werden soll,
      5. jemand unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist,
      6. es an einem behördlich eingerichteten Checkpoint kontrolliert wird,
      7. dies zuvor von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft genehmigt wurde.
    3. Durchsuchungsbeschluss


      1. Ist kein Richter oder Staatsanwalt im Staate anwesend, und Gefahr im Verzug ist, so kann ein Durchsuchungsbeschluss von der Exekutive schriftlich bei der Judikative eingereicht werden.


    § 8 Ausweispflicht

    1. Ein Exekutivbeamter ist dazu verpflichtet seinen Dienstausweis, auf Anfrage, vorzuzeigen.
    2. Ein Vollzugsbeamter ist gegenüber der Richterschaft sowie Staatsanwaltschaft ausweispflichtig.


    § 9 Dienstwaffengebrauch gegen Personen

    1. Dienstwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
      1. um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
        • (a) als eine Straftat
        • (b) oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.
      2. wenn die Person
        • (a) sich der Festnahme versucht zu entziehen,
        • (b) an einer Straftat beteiligt ist,
        • (c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder Sprengstoffen Gebrauch machen wird
        • (d) oder zur Vereitelung der Flucht bzw. Gefangenenbefreiung und erneuten Ergreifung der Person.
    2. Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen.
    3. Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.


    § 10 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

    1. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
    2. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, die Angriffs- oder Flucht Unfähigkeit herabzusetzen.
    3. Wenn erkennbar ist, dass durch den Schusswaffengebrauch unbeteiligte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, ist dieser verboten.


    § 11 Androhung

    1. Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.


    § 12 U.S. Marshals Service

    1. Der United States Marshals Service ist eine Behörde des Justizministeriums.
    2. Die Aufgaben des U.S. Marshals Service umfassen:
      1. den Schutz der Gerichte von Los Santos sowie die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs des Justizwesens bei Gerichtsprozessen
      2. Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung von Gefangenen innerhalb der Justizvollzugsanstalt
      3. Gefangenentransporte
      4. Personenschutz für Richter und Staatsanwälte bei akuten Gefährdungslagen
      5. Gewährleistung des Schutzes von Zeugen während eines Prozesses


    § 13 Strafvollzug

    1. Der Gefangene darf Besuch empfangen, sofern dies durch einen Beamten, Richter oder Staatsanwalt genehmigt wurde. Besucher benötigen einen Termin.
    2. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich ein Besucher durchsuchen lässt. Weiteres regelt die Hausordnung. Den Anordnungen der Beamten ist Folge zu leisten.
    3. Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm auferlegt sind, kann ein Beamter Disziplinarmaßnahmen anordnen.
    4. Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
    5. Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafverfahren eingeleitet wird.
    6. Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
      1. Arrest
      2. Verlängerung der Haftzeit um maximal 30 HE
      3. Beschränkung oder Entzug der Kommunikationsmöglichkeiten
      4. Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung
      5. Beschränkung des Besuchsrechts
    7. Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
    8. Bei guter Führung kommt eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht. Die Entscheidung darüber treffen auf Antrag des Gefangenen oder von Amts wegen die zuständigen Vollzugsbeamten, ein Richter oder Staatsanwalt.

    Definition


    Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen oder Dienstleistungen für sich oder für Dritte

    unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf den kein

    rechtmäßiger Anspruch besteht.


    § 1 Bestechung

    1. Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit er seine Dienstpflichten verletzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zubestrafen.


    § 2 Bestechlichkeit

    1. Wenn ein Amtsträger Gegenleistungen fordert, sie sich versprechen lässt oder annimmt, um damit pflichtwidrige Amtshandlungen zu vergüten, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.


    § 3 Vorteilsgewährung

    1. Wer einem Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig anbietet, verspricht oder gewährt, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.


    § 4 Vorteilsannahme

    1. Eine Vorteilsannahme liegt dann vor, wenn ein Amtsträger für sich oder Dritte für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig fordert, ihn sich versprechen lässt oder annimmt. Die Vorteilsannahme ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.


    § 5 Verletzung des Dienstgeheimnisses

    1. Wer Informationen unbefugt offenbart, die ihm als Amtsträger direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommen sind, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.


    § 6 Amtsmissbrauch

    1. Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt. Ein Amtsmissbrauch ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

    Präambel


    1. Definitionen Justiz
      1. Oberster Richter und Richter Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung.
      2. Nr. 2 Generalstaatsanwalt und Staatsanwalt Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
      3. Nr. 3 Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
    2. Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft.
    3. Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.


    § 1 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

    1. Exekutive und Staatsanwaltschaft sind dazu verpflichtet Ermittlungen anzustrengen, wenn sie vom Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis erhalten.
    2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    3. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat von Bedeutung sind.
    4. Richter, Staatsanwälte und Beamte der Exekutive haben ihr Amt unparteiisch und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein von Befangenheit zu vermeiden.


    § 2 Anklagegrundsatz

    1. Eine Anklage im Strafrecht kann grundsätzlich nur durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden.
    2. Eine Klage im Zivilrecht kann nur durch ein Mitglied der Anwaltskammer erhoben werden. Verfügt die Anwaltskammer jedoch nicht über mindestens ein zugelassenes Mitglied, so sind Zivilklagen auch durch Privatpersonen zulässig.
    3. Sollte sich ein Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht zum Tatvorwurf bekennen und auf ein Hauptverfahren bestehen, so wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte erhält eine Fußfessel und wird bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt.
    4. Eine Anklage ist Voraussetzung zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
    5. Die Aussage eines Beamten der Exekutive kann im Strafverfahren schwerwiegender sein, als die des Beschuldigten oder eines Zeugen.


    § 3 Unschuldsvermutung

    1. Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt solange als unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese in einem ordentlichen Verfahren bewiesen ist.


    § 4 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    1. Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
    2. Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.


    § 5 Recht auf Verteidigung

    1. Ein Beschuldigter hat immer das Recht sich selbst zu verteidigen, sofern es sein Gesundheitszustand zulässt.
    2. Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren kann sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Der Verteidiger muss ein Mitglied der Anwaltskammer sein. Die Zahl der Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.


    § 6 Rechte und Pflichten von Zeugen, Ladung

    1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Staatsanwalt oder Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassen Ausnahme vorliegt.
    2. Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selbst belasten würden.
    3. Wenn Zeugen den für sie angesetzten Termin nicht einhalten können, ist es ihnen gestattet ihre Aussage schriftlich, über einen Anwalt oder Staatsanwalt beglaubigt, abzugeben.


    § 7 Aussageverweigerungsrecht

    1. Beschuldigte in einem Strafverfahren können immer von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen.
    2. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ebenfalls berechtigt:
      1. Die durch den Staat Los Santos anerkannten Ehepartner des Beschuldigten. Sie müssen den Verzicht auf dieses Recht vor der Vernehmung äußern.


    § 8 Belehrung

    1. Vor einer Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
    2. Vor der Vernehmung bei Gericht werden die Zeugen außerdem auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. Im Falle der Vereidigung werden sie über die Bedeutung des Eides aufgeklärt und darüber belehrt, dass der Eid mit oder ohne religiöse Bedeutung geleistet werden kann.


    § 9 Eidesstattlich vereidigt

    1. Zeugen werden vereidigt, wenn das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund für die Verteidigung braucht im Protokoll nicht angegeben werden.
    2. Eine eidesstattliche Aussage kann auch vor dem Hauptverfahren durchgeführt werden. um die Identität des Zeugen zu wahren.


    § 10 Einigung

    1. Sollte es zu einer Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten kommen, bevor der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens angenommen wurde, so ist diese Einigung rechtskräftig.
    2. Sollte der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens bereits angenommen worden sein, bedarf es der richterlichen Zustimmung für eine Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten.
    3. Eine Einigung nach § 10 Abs. 1/2 ist schriftlich zu dokumentieren. Im Falle einer solchen Einigung bekennt sich der Angeklagte für alle ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Vergehen für schuldig.


    § 11 Anklageschrift (Strafrecht)

    1. Die Anklageschrift im Strafrecht muss von einem Staatsanwalt schriftlich erstellt werden und enthält:
      1. den Angeklagten mit vollständigen Vor- und Zunamen,
      2. die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung,
      3. den Anklagesatz mit den anzuwendenden Strafvorschriften, sowie
      4. eine Auflistung der Beweismittel und Zeugen.


    § 12 Ablehnung eines Richters, Besorgnis der Befangenheit

    1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
    2. Die Ablehnung eines Richters aufgrund Besorgnis der Befangenheit ist dann möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
    3. Das Ablehnungsrecht der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidungen berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.


    § 13 Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

    1. Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.


    § 14 Gerichtskosten

    1. Ein Gerichtsverfahren ist mit Prozesskosten von max. $ 20.000 verbunden. Der Vorsitzende Richter bestimmt die Höhe der Prozesskosten je nach Aufwand des Verfahrens.
    2. Die anfallenden Gerichtskosten werden wie folgt verteilt:
      1. Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren verurteilt, so trägt er die Gerichtskosten.
      2. Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren freigesprochen, so fallen die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse.
      3. Im Falle eines Zivilprozesses trägt der Verlierer des Verfahrens die Gerichtskosten.
      4. Kommt es in einem Zivilprozess nicht zu einer eindeutigen Schuldsprechung, so können die Gerichtskosten auf alle Parteien aufgeteilt werden.


    § 15 Revision

    1. Bei einer Revision werden grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
    2. Der Antrag auf Revision muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung schriftlich bei Gericht eingereicht werden.
    3. Ein Revisionsverfahren kann nur vom ermittelnden Staatsanwalt oder durch ein Mitglied der Anwaltskammer beantragt werden, das den Angeklagten vertritt. Verfügt die Anwaltskammer nicht über mindestens ein zugelassenes Mitglied, so ist der Antrag auch durch den Angeklagten zulässig.
    4. Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden.


    § 16 Berufung

    1. Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Sie steht in der Regel zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und einer möglichen Revision, kann aber auch übersprungen werden.
    2. Der Antrag auf Berufung muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung schriftlich bei Gericht eingereicht werden.
    3. Ein Berufungsverfahren kann nur vom ermittelnden Staatsanwalt oder durch ein Mitglied der Anwaltskammer beantragt werden, das den Angeklagten vertritt. Verfügt die Anwaltskammer nicht über mindestens ein zugelassenes Mitglied, so ist der Antrag auch durch Angeklagten zulässig.
    4. Im Falle der Berufung wird die Beweisaufnahme wiederholt und noch einmal alle Tatsachen überprüft. Es können neue Beweismittel und Zeugen angeführt werden.
    5. Das Berufungsverfahren muss von einem Richter höherer Instanz durchgeführt werden. Sofern kein Richter höherer Instanz existiert, bleibt das Urteil der vorherigen Instanz bestehen.


    § 17 Elektronischer Rechtsverkehr mit Gericht und Staatsanwaltschaft

    1. An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich zu verfassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist.


    § 18 Strafanzeige, Strafantrag

    1. Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der Exekutive oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.


    § 19 Haftbefehl

    1. Ein Haftbefehl muss von einem Staatsanwalt oder Richter schriftlich ausgestellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich nachgereicht werden.
    2. In einem Haftbefehl sind anzuführen:
      1. die Person mit vollständigen Vor- und Zunamen,
      2. die Tat, die der Person zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,
      3. der Haftgrund.


    § 20 Durchsuchungen i. V. m. UzWG § 7

    1. Bei Personen, die einer Straftat oder Begünstigung einer Straftat, Strafvereitelung, Hehlerei oder Datenhehlerei verdächtig sind, kann eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume, üblicher Aufenthaltsorte sowie des Besitzes der Person zum Zwecke der Aufklärung durchgeführt werden. Eine Durchsuchung nach § 20 Abs. 1 bedarf eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.
    2. Bei Gefahr im Verzug kann eine Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden. Das Gericht ist spätestens unmittelbar nach Abschluss der Durchsuchung in Kenntnis zu setzen und umfassend zu informieren.


    § 21 Untersuchungshaft

    1. Die Untersuchungshaft ist eine temporäre Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.
    2. Die reguläre Untersuchungshaft beträgt maximal 60 Einheiten. Sollten 60 Einheiten zur Klärung des Sachverhalts nicht ausreichen, kann die Untersuchungshaft durch einen Richter oder Staatsanwalt auf 100 Einheiten verlängert werden.
    3. Verbringt ein Beschuldigter mehr als 60 Einheiten in Untersuchungshaft, so ist ihm die Zeit zwischen der 61. und 100. Einheit auf sein Strafmaß anzurechnen, sofern es zu einer Verurteilung kommt.
    4. Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt ab dem Eintritt in die Zelle.
    5. Die Untersuchungshaft endet, sobald die Ermittlungsakte geschrieben ist und die Staatsanwaltschaft Verhandlungen mit dem Beschuldigten aufnimmt. Während der Verhandlungen kann der Beschuldigte weiter festgehalten werden.
    6. Die Zeit, in der der Beschuldigte einen Verteidiger konsultiert, wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
    7. Die Bearbeitungszeit für eine Kontoprüfung wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
    8. Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu erweitern.
    9. Konnte der Sachverhalt innerhalb der Untersuchungshaft nicht abschließend geklärt werden, so wird der Beschuldigte mit einer Fußfessel auf freien Fuß gesetzt. Er ist dazu verpflichtet sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden. Zum Zwecke der Vorladung ist er dazu verpflichtet seine private Telefonnummer anzugeben. Sollte keine Wohnstätte zur Verfügung stehen, wird eine Notunterkunft durch den Staat gestellt (PLZ 838).


    § 22 Temporäre Befugnisse

    1. Befindet sich kein Richter im Staate so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.


    § 23 Kontoprüfung

    1. Ist ein Angeklagter nach eigener Aussage nicht fähig die notwendigen Geldmittel aufbringen können, um eine Geldstrafe zu bezahlen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Kontoprüfung veranlassen.
    2. Sollte sich durch die Kontoprüfung herausstellen. dass der Angeklagte die Strafe zahlen kann, so wird die Pfändung des Geldbetrages zzgl. der Verwaltungskosten i.H.v. $ 2.000 durchgeführt.
    3. Eine Kontoprüfung kann durch einen Richter oder Staatsanwalt veranlasst werden, wenn dies der Aufklärung einer Straftat dient.


    § 24 Pfändung

    1. Sollte ein Verurteilter eine Geldstrafe, Schmerzensgeld oder Schadensersatz nicht zahlen können oder die Zahlung verweigern, so kann ein Richter oder Staatsanwalt die Pfändung von Vermögensmitteln veranlassen. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte Fristen zur Zahlung überschreitet.
    2. Die Pfändungsgrenze von $ 5.000 darf nicht unterschritten werden.
    3. Ist eine Pfändung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so kann eine Geldstrafe in Ersatzhaft umgewandelt werden. Umrechnungssatz: $ 1.000 = 5 HE.


    § 25 Amtsträger

    1. Ein Amtsträger kann durch die Staatsanwaltschaft für bis zu 7 Tagen vom Amt suspendiert werden, wenn er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist.
    2. Sofern ein Amtsträger in einem Strafverfahren zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, die nicht verjährt, so kann diesem durch den Obersten Richter ein Berufsverbot ausgesprochen werden.
    3. Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren darf kein Amt antreten.
    4. Eine Person, die zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, die nicht verjährt, darf kein Amt antreten.


    § 26 Akteneinsicht und Informationszugang

    1. Ein Staatsanwalt oder Richter hat das Recht auf Einsicht in Akten.
    2. Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber Behörden und öffentliche Einrichtungen, die vom Staat finanziell oder durch Sachmittel unterstützt werden, Unternehmen, natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.
    3. Akten im Sinne des Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen.
    4. Der Antrag auf Akteneinsicht kann abgelehnt werden, wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte.
    5. Sind von dem Antrag auf Akteneinsicht Unternehmensdaten betroffen, kann das Unternehmen eine richterliche Prüfung des Antrages verlangen.
    6. Ein Rechtsanwalt hat das Recht auf Informationszugang zu Inhalten polizeilicher Ermittlungsakten, sofern diese ein bestehendes Mandatsverhältnis betreffen.


    § 27 Kaution

    1. Wer eine Fußfessel trägt, kann diese gegen die Zahlung einer Kaution eintauschen. Ein Richter oder Staatsanwalt muss der Kaution zustimmen.
    2. Die Kaution wird anhand der vorgeworfenen Tatbestände bemessen und festgesetzt. Ein Kautionsanspruch besteht nicht bei folgenden Tatbeständen:
      1. Nr. 1 StGB § 9 Abs. 1 - Mord
      2. Nr. 2 StGB § 10 Abs. 1 - Totschlag
      3. Nr. 3 StGB § 17 Abs. 1 - Erpresserischer Menschenraub
      4. Nr. 4 StGB § 29 Abs. 1 - Geiselnahme
      5. Nr. 5 StGB § 36 Abs. 1 - Kriminelle Vereinigung
    3. Kautionszahlungen können nicht durch den praktizierenden Anwalt, Staatsanwalt oder Richter getätigt werden.
    4. Bei einem Verstoß gegen die Kautionsauflagen wird die Kaution einbehalten und Haftbefehl erlassen.
    5. Wurde eine Kaution hinterlegt, so kann diese mit einer Geldstrafe verrechnet werden. Sollte die Kautionssumme höher sein als die Geldstrafe, so ist die Differenz auszuzahlen.
    6. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und eine Fußfessel trägt oder eine Kaution geleistet hat, ist dazu verpflichtet sich binnen sieben Tagen beim zuständigen Staatsanwalt zu melden und nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen.


    § 28 Strafhaft

    1. Nach der Verurteilung zu einer Haftstrafe erhält der Verurteilte vom Department of Justice oder dem LSPD/LSSD einen Hafttermin. Bis zum Antritt der Haft kann der Verurteilte mit einer Fußfessel auf freien Fuß gesetzt werden.

    § 1 Definition

    1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.

    § 2 Lizenz

    1. Das Führen einer Waffe ohne die entsprechende Befugnis ist verboten. Der Besitz einer Waffenlizenz kann mit Auflagen verknüpft sein. Waffenverbote werden durch die Judikative veranlasst. Der vorläufige Entzug der Waffenlizenz kann von der Judikative oder Exekutive veranlasst werden.

    § 3 Führen von Waffen

    1. Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
    2. Unter Führen fällt auch, wenn diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
    3. Unter Führen fällt auch, wenn diese zum Zwecke des Transports in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
    4. Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle haftet jeweils der Besitzer bzw. der Halter.


    § 4 Waffenverbot

    1. Richter und Staatsanwälte haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.
      1. Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters.
    2. Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind
      1. Waffen und/oder Munition
      2. sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
    3. Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.
      1. Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen.
      2. Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.

    § 5 Nutzung

    1. Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestrafen.
      1. Davon ausgenommen sind private Grundstücke.
      2. Davon ausgenommen in einem Schulterholster.
    2. Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätten benutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot zu bestrafen. Nr. 1 Ausgenommen sind Beamte der Exekutive während des Dienstes Nr. 2 sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
    3. Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


    § 6 Waffen

    1. Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
      • Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
      • Kategorie B: Schusswaffen, die einen Waffenschein erfordern
      • Kategorie C: Illegale Waffen
    2. Der Erwerb sowie das Führen von Gegenständen der Kategorie A ist ohne Waffenschein gestattet. Gegenstände nach §6 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht als Waffe missbraucht werden.
    3. Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorien B ist ausschließlich mit dem erforderlichen Waffenschein gestattet.
    4. Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie C ist verboten. Das Führen sowie der Handel wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet.

    § 7 Dienstwaffen

    1. Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
    2. Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
      1. Welche Waffen ein Beamter der Exekutive im Dienst führen darf, ist im Dienstblatt dokumentiert.
      2. Wer eine nicht genehmigte Waffe bei sich trägt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
      3. Sondergenehmigungen zum Führen von Dienstwaffen können situationsbedingt von der jeweiligen Einsatzleitung erteilt werden.


    § 8 Handel

    1. Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.

    § 9 Herstellung von Waffen

    1. Wer Bauteile von Waffen besitzt, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Das herstellen von Waffen jeglicher Art oder der Besitz von Bauplänen ist verboten oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen


    § 10 Waffenliste

    • Waffen der Kategorie A sind Baseballschläger, Taschenlampe und der Ball
    • Waffen der Kategorie B sind die 9mm Pistole
    • Waffen der Kategorie C sind Abgesägte Schrotflinte,Goldener Revolver, Maschinenpistole, alle Langwaffen, .50er Pistole, Springmesser, Messer, Schlagring

    § 1 Definition

    1. Illegale Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
      1. Amphetamine
      2. Heroin
      3. Joints
      4. Kokain
      5. Methamphetamin
      6. Weed
    2. Illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
      1. Kokablätter
      2. Marihuanasetzlinge
      3. Marihuana
      4. Meth

    § 2 Eigenbedarf

    1. Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden sind (sog. Eigenbedarf) werden folgende Betäubungsmittel betrachtet:
      1. Joints bis zu 1 Einheiten
      2. Marihuana bis zu 3 Einheiten
    2. Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.

    § 3 Anbau von Betäubungsmitteln

    1. Der Anbau, der in § 1 aufgeführten Betäubungsmittel stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar.     

    § 4 Straftaten

    1. Wer den Eigenbedarf aus § 2 überschreitet, wird mit einer Geldstrafe und/oder einer Freiheitsstrafe bestraft.
    2. Wer Betäubungsmittel oder illegale Fertigungserzeugnisse sowie deren Rohstoffe anbaut, erntet, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, erwirbt oder anderweitig beschafft, ist mit einer Geld- und/oder einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Strafe ist abhängig von der Menge der sichergestellten Betäubungsmittel.

    § 5 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

    1. Wer Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet und nicht über die notwendige Berechtigung dazu verfügt, ist mit einer Geld- und/oder einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Strafe ist abhängig von der Menge der sichergestellten Betäubungsmittel.
    2. Wer Arzneimittel oder Wirkstoffe in nicht geringer Menge besitzt und nicht über die notwendige Berechtigung dazu verfügt, ist mit einer Geld- und/oder einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden sind, gelten 5 Einheiten des jeweiligen Arzneimittels oder Wirkstoffs.
    3. Wer bedenkliche Arzneimittel besitzt, in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet und nicht über die notwendige Berechtigung dazu verfügt, ist mit einer Geldstrafe und/oder einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Bedenkliche Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
      1. Antiterox

    § 1 Grundregeln

    1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    2. Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
    3. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
    4. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
    5. Jedes Kraftfahrzeug, das am öffentlichen Verkehr teilnimmt, hat ein Warndreieck sowie einen Verbandskasten mitzuführen und darf darauf auch überprüft werden.
    6. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich, sofern er am öffentlichen Verkehr teilnimmt, anzuschnallen.


    § 2 Fahren ohne Führerschein

    1. Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
    2. Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm dieses verboten wurde, zählt als Wiederholungstäter.
    3. Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:
      1. PKW bis 200 kg Ladevolumen
      2. LKW ab 200 kg Ladevolumen
      3. Motorrad
      4. Boot (s.o. §2 Absatz 3 Nr. 1)
    4. Die durch die Stadt Los Santos zur Verfügung gestellten Mietroller dürfen ohne Führerschein gefahren werden.


    § 3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

    1. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
    2. Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
    3. Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.


    § 4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

    1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
      1. Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
      2. Nr. 2 Hindernisse bereitet,
      3. Nr. 3 oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Bereits der Versuch ist strafbar.
    3. Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des Vorsatzes, so ist eine erhöhte Freiheitsstrafe sowie ein erhöhtes Bußgeld zu verhängen.


    § 5 Geschwindigkeit

    1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
    2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
      1. Nr. 1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 80 km/h,
      2. Nr. 2 außerhalb geschlossener Ortschaften
        1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen über 200 kg 90km/h für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 200 kg 120 km/h.
        2. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Highways.
        3. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten Kontrollstellen beträgt 30 km/h, oder die von der Exekutive bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit. Ist die Kontrollstelle nicht durch Beamte der Exekutive besetzt, gelten die in (a, b) definierten Höchstgeschwindigkeiten.


    § 6 Highways

    1. Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen. Auf Highways darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
    2. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
    3. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Highways beträgt auch unter günstigen Umständen
      1. Nr. 1 für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen über 200 kg 100 km/h
      2. Nr. 2 für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 200 kg 130km/h.
    4. Das Wenden und Rückwärtsfahren auf Highways ist verboten.
    5. Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.
    6. Highways dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.


    § 7 Verkehrszeichen

    1. Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
      1. Stoppzeichen
      2. Einbahnstraßenschilder
      3. Wendeverbotsschilder
      4. Parkverbote
      5. Richtungspfeile
    2. Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
    3. Nicht zu beachten sind:
      1. Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben




    § 8 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

    1. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
      1. 5-15 km/h Bußgeld
      2. 15-35 km/h Bußgeld
      3. 35-50 km/h Bußgeld
      4. 50+ km/h Bußgeld, Entzug der Fahrerlaubnis sowie Stilllegung des Fahrzeugs


    § 9 Überholen

    1. Es ist links zu überholen.
    2. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
    3. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.


    § 10 Vorfahrt

    1. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
      1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
      2. wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße einbiegen.
      3. das rechts abbiegen an Kreuzungen mit/ohne Ampeln ist jederzeit erlaubt, wenn es der Verkehr zulässt.


    § 11 Halten und Parken

    1. Das Halten und Parken ist unzulässig:
      1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
      2. im Bereich von scharfen Kurven,
      3. auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
      4. auf Bahnübergängen,
      5. an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
      6. auf den Parkplätzen vor dem Police Department,
      7. in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
      8. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5.00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
      9. gegen die Fahrtrichtung.
    2. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.


    § 12 Warnzeichen

    1. Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
      1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt,
      2. oder wer sich und andere gefährdet sieht.


    § 13 Sicherheitsgurte, Schutzhelme

    1. Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
    2. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.


    § 14 Garagenausfahrten

    1. Wird eine Garagenausfahrt blockiert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.


    § 15 Fahren unter Einfluss berauschender Mittel

    1. Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt. Der Verstoß führt zur Stilllegung des Fahrzeugs sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis.


    § 16 Stoppschilder / -markierungen

    1. Fahrzeuge müssen an Stoppschildern und entsprechenden Bodenmarkierungen bzw. an deren Haltelinie anhalten.


    § 17 Haftung des Halters

    1. Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
    2. Sollte das Fahrzeug verliehen oder als gestohlen gemeldet worden und der Täter eindeutig feststellbar sein, so ist dieser entgegen § 17 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen.


    § 18 Unfall

    1. Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
      1. unverzüglich anzuhalten,
      2. den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
      3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
      4. Verletzten zu helfen,
      5. solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.


    § 19 Sonderrechte

    1. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgabe ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und Signalhorn.


    § 20 Entzug der Fahrerlaubnis

    1. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen.
    2. Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
      1. 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut
      2. Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut
      3. Körperliche Beeinträchtigungen
      4. Teilnahme an illegalen Straßenrennen
      5. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.


    § 21 Gewerblicher Verkehr

    1. Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen. Dieser ist bei der Zulassungsbehörde in Los Santos zu beantragen.


    § 22 Zusatzbeleuchtung

    1. Das Betreiben von zusätzlich angebrachter Beleuchtung wie z.B. der sogenannten Unterbodenbeleuchtung ist während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr nicht gestattet.

    Allgemeiner Teil



    Artikel 1 · Keine Strafe ohne Gesetz

    1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
    2. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


    Artikel 2 · Täterschaft

    1. Als Täter wird bestraft, wer eine strafbare Handlung selbst begeht, einen anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder zu ihrer Ausführung beiträgt.


    Artikel 3 · Versuch

    1. Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist ebenso strafbar wie die vollendete Tat.


    Artikel 4 · Anstiftung

    1. Wer vorsätzlich einen anderen zu einer strafbaren Handlung anstiftet, wird dem Täter gleich bestraft.


    Artikel 5 · Notwehr

    1. Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut abzuwehren.
    2. Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig.


    Artikel 6 · Strafmaßverschärfung

    1. Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden verdoppelt werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:
      1. Wiederholungstäter: Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von vier Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.
      2. Besonders schwerer Fall: Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die rechtswidrige Handlung von den Regelbeispielen abweicht.


    Artikel 7 · Rechtsfolge

    1. Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:
      1. Vermögens- oder Sachstrafen: (a) Geldstrafen können in Ausnahmefällen in Haftzeit umgewandelt werden.Hierbei werden $ 1.000 zu je fünf Hafteinheiten umgewandelt.
      2. Freiheitsstrafen
      3. Entzug von Berechtigungen und Lizenzen

    Besonderer Teil

    § 1 Diebstahl

    1. Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern das Ergebnis einer automatisierten Datenverarbeitung durch Eingabe oder Manipulation beeinflusst, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    3. Wer einen Diebstahl an einer Sache begeht, deren Wert $ 20.000 oder mehr beträgt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 2 Raub

    1. Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 3 Erpressung

    1. Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
    2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.


    § 4 Betrug

    1. Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
      1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt,
      2. einen großen Vermögensverlust herbeiführt,
      3. in der Absicht handelt, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Anzahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
      4. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
      5. oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.


    § 5 Körperverletzung

    1. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
    2. Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.


    § 6 Schwere Körperverletzung

    1. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
    2. Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.


    § 7 Sachbeschädigung

    1. Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.


    § 8 Selbstjustiz

    1. Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt.


    § 9 Mord

    1. Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, ist mit einer lebenslangen Haftstrafe zu bestrafen.
    2. Wer einen anderen versucht zu töten, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 10 Totschlag

    1. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 11 Unterlassene Hilfeleistung

    1. Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert Hilfe zuleisten


    § 12 Beleidigung

    1. Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 13 Üble Nachrede

    1. Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 14 Drohung

    1. Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 15 Hausfriedensbruch

    1. Wer in die Wohnstätte, die Geschäftsräume in das befriedete Besitztum eines anderen oder öffentliche Einrichtungen widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


    § 16 Freiheitsberaubung

    1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 17 Erpresserischer Menschenraub

    1. Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 18 Dokumentenfälschung

    1. Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
    2. Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, das zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 19 Widerstand gegen die Staatsgewalt

    1. Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 20 Amtsanmaßung

    1. Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 21 Missbräuchlicher Notruf

    1. Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 22 Fahrerflucht

    1. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
      Die Höhe der Strafe bemisst sich nach den Umständen der Tat:
      1. Fahrerflucht mit Materialschaden
      2. Fahrerflucht mit Personenschaden


    § 23 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot

    1. Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung oder andere Gegenstände tragen, die dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck entfremdet werden, das Gesicht zu verbergen. Davon ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung. Zuwiderhandeln wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


    § 24 Sperrbezirke

    1. Das Betreten oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrückliche Genehmigung ist verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
    2. Als Sperrbezirke gelten:
      1. Bolingbroke Justizvollzugsanstalt
      2. Fort Zancudo
      3. Von der Exekutive ausgerufene temporäre Sperrbezirke
      4. Die Innenräume des Mission-Row Policedepartment, ausgenommen des Foyers.


    § 25 Identitätsfeststellung

    1. Jeder Bürger ist gegenüber der Exekutive ausweispflichtig.
    2. Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen und ggf. mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    3. Beamte der Exekutive im normalen Polizeidienst müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind Sondereinsatzkräfte.


    § 26 Vortäuschen einer Straftat

    1. Wer wider besseren Wissens einer Behörde vorgetäuscht, das eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafe


    § 27 Belehrung

    1. Eine Person, die von der Exekutive festgesetzt wird, ist auf ihre Rechte hinzuweisen - Miranda Warnung.
    2. Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, so hat dies keine Auswirkung auf die Strafverfolgung. Die Miranda Warnung kann jederzeit nachgeholt werden.


    § 28 Entzug der Fahrerlaubnis

    1. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit nicht erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden.


    § 29 Geiselnahme

    1. Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 30 Besitz illegaler Gegenstände

    1. Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
      1. Munition, sofern der Besitzer nicht über einen Waffenschein verfügt.
      2. Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist.
        • (a) Davon ausgenommen sind Funkgeräte.
      3. Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren


    § 31 Strafmilderung

    1. Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
      1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
      2. freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann.


    § 32 Versammlungsverbot

    1. Siehe Grundgesetz Artikel 6


    § 33 Verjährungsfristen

    1. Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen.
    2. Freiheitsstrafen ab 200 Hafteinheiten verjähren nicht.
    3. Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
      1. 15 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 99 Hafteinheiten
      2. 30 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 100 bis 149 Hafteinheiten
      3. 45 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 150 bis 199 Hafteinheiten
    4. Die Verjährung ruht, solange dem Verurteilten ein Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung des Urteils durch einen Richter oder Staatsanwalt bewilligt ist.
    5. Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.


    § 34 Tierquälerei

    1. Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer ein Tier dahingehend abrichtet, Menschen oder Tieren Schmerzen zuzufügen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
    3. Ausgenommen von Abs. 2 sind Diensthunde der Exekutivbehörden.


    § 35 Unterschlagung

    1. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 36 Kriminelle Vereinigung

    1. Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
    2. Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als solche deklariert werden.


    § 37 Bildung bewaffneter Gruppen

    1. Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 38 Straftaten an öffentlichen Plätzen

    1. Straftaten, welche an öffentlichen Plätzen, wie z.B. Parks, während Veranstaltungen sowie im Innen- oder Außenbereich öffentlicher Institutionen verübt werden, sind mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 39 Sexuelle Belästigung

    1. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.


    § 40 Gefangenenbefreiung

    1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.


    § 41 Falschaussage / Meineid

    1. Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
    2. Wer vor Gericht falsch schwört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 42 Glücksspiel

    1. Ein Glücksspiel ist ein Spiel, dessen Verlauf überwiegend vom Zufall bestimmt wird.
    2. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist dem Staat vorbehalten.
    3. Wer ein Glücksspiel betreibt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder daran teilnimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


    § 43 Jugendschutz

    Im Sinne dieses Gesetzes

    1. sind Kinder Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    2. sind Jungendliche Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    1. Alkohol und alkoholhaltige Erzeugnisse dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden.
    2. Tabakwaren dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden.
    3. Der Konsum der in Absatz 1 und 2 genannten Produkte ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet und kann bei wiederholter
      Missachtung zu Zwangsmaßnahmen mit erzieherischem Mehrwert führen.
    4. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl einer Person vor Vollendung des 21.Lebensjahres durch den Aufenthalt an einer bestimmten Örtlichkeit oder bei einer bestimmten Veranstaltung bedroht, so muss der Zugang dazu kontrolliert und diesem Personenkreis verwährt werden.

    Artikel 1

    1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 2

    1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Artikel 3

    1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
    3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    Artikel 4

    1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

    Artikel 5

    1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

    Artikel 6

    1. Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Artikel 7

    1. Die Wohnung ist unverletzlich.
    2. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter oder der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt

    Joa moin, ich bin der Ph3nom1c (Alex), 31 Jahre alt ,Rentner (no Joke) und entgegen der weitläufigen Meinung habe ich noch Beine :S.

    Ca. 4000 Stunden RP Erfahrung, viel Erfahrung im Gamedesign und derzeit hauptsächlich am Scripten für den neuen Server (auch wen scripten eigentlich eher weniger meine Leidenschaft ist).

    Zocke momentan kaum bis garkein RP dafür aber häufiger mal ne Runde League of Legends, werd mich aber mal hin und wieder auf dem Server blicken lassen und die Leute mit Mannheimer Dialekt um den Verstand bringen ;).